AGB Gartenbau + Poolservice

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Gartenbau + Poolservice von:

Spalux & Dani’s Gärnter GmbH 

Feldstrasse 34

8105 Regensdorf


URL-Adresse: www.danisgaertner.ch

–  Im Folgenden Unternehmen genannt

Stand:  Februar, 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Spalux & Dani’s Gärnter GmbH 

Betrifft Gartenbau, Gartenpflege und Poolservice​

1. Geltungsbereich ​

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung​

sämtlicher Verträge (insbesondere für Werkverträge und Kaufverträge mit oder ohne Montage) 

zwischen dem​

Unternehmen Spalux & Dani’s Gärnter GmbH (im Folgenden: Unternehmen) und dem Kunden bzw. 

der Kundin (im Folgenden: Kunde) im Zusammenhang mit Dienstleitung Angebote wie Gartenbau, 

Gartenunterhalt und Poolservice sowie denn Verkauf der Materialien für die auszuführende 

Dienstleitungen.​

Diese AGB’s gelten vom Kunden mit der Bestellung als akzeptiert.​

Vertragsbedingungen, welche von diesen AGB’s abweichen, müssen zwischen dem Unternehmen​

und dem Kunden schriftlich vereinbart werden.​

Das Unternehmen akzeptiert keine von diesen AGB’s abweichenden Bedingungen des Kunden welche 

nicht schriftlich vereinbart wurden. 

2. Vertragsabschluss​

Die Verträge zwischen dem Kunden und dem Unternehmen kommen mit der Bestellung durch​

den Kunden und mit der Annahme der Bestellung durch das Unternehmen zustande.​

Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Kunden sind formlos gültig, das heisst sie​

können mündlich, schriftlich oder durch blosses Handeln und Unterlassen abgeschlossen werden,​

insbesondere mit Beginn der auszuführenden Arbeiten oder denn der Bestellung.​

Das Unternehmen ist an sämtliche Offerten, die der Kunde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt 

annimmt, nicht weiter gebunden. 

 

3. Werk- oder Kaufpreis/ Vergütung 

Alle Preise sind in CHF (Schweizer Franken) ausgewiesen und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 

von 7.7%.​

Der vereinbarte oder übliche Kauf- oder Werkpreis wird mit Abschluss des entsprechenden 

Werk-oder Kaufvertrages fällig. Das Unternehmen ist berechtigt nach Abschluss des Kaufvertrages 

vom​

Kunden jederzeit Akonto- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Werkleistungen ist das​

Unternehmen berechtigt, nach Abschluss des Werkvertrages vom Kunden laufend​

Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (gleich Akontorechnungen) zu verlangen. In der Regel 

werden 50% Akonto Zahlung vor Baubeginn verlangt. ​

Verlangt der Kunde vom Unternehmen die Erstellung eines Gartenkonzepts wird dieses dem​

Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde dem​

Unternehmen letztlich den Zuschlag für die im Konzept enthaltenen Arbeiten erteilt oder nicht.​

Ausgenommen hiervon sind anderweitige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien. 

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche​

Werkleistungen bis zur Bezahlung des entsprechenden Rechnungsbetrages einzustellen. Das​

Unternehmen ist zudem berechtigt, bei Verzug des Kunden sofort und ohne Nachfristansetzung vom​

Vertrag zurückzutreten. Bei bestellten Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen​

für die bereits geleistete Arbeit den geschuldeten Werkpreis zu bezahlen. Zudem hat der Kunde dem​

Unternehmen für zusätzliche Kosten und Umtriebe vollkommen schadlos zu halten.​

Ein Rücktritt des Kunden vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen. Der Kunde bleibt zur Bezahlung des​

vollen Kaufpreises und zur Annahme der vertragsgemäss angebotenen Ware verpflichtet. Bei​

ungerechtfertigter Annahmeverweigerung wird die bestellte Ware auf Kosten des Kunden hinterlegt. 

Der Preis bezieht sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss​

Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen​

erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten​

Arbeitszeit nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang​

(inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318. 

Vergütung bei ungünstigen Witterung Verhältnissen​

Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost)​

Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommen Werkteile oder zur​

Weiterführung der Arbeiten erfordern,​

oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen,​

oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren,​

so hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen in jedem Fall​

Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit.​

Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes​

Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer​

Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die​

volle Vergütung für die von Ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.​

4. Pflichten Kunde:

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:​

Der Kunde ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden​

Werkleitung und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in den Ausführungsunterlagen 

fest.​

Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne werden dem Unternehmer durch​

den Kunden zur Verfügung gestellt.​

Der Kunde überprüft sofort nach erhalt der gelieferten Ware wie z.B Materialien, Steine, Pflanzen etc. 

auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert deren Zustand und Menge.​

Der Kunde markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und​

Nivellierungsfixpunkte.​

Der Kunde stellt dem Unternehmen sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen​

Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt das Unternehmen, diese Unterlagen zu beschaffen.​

Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und​

zur Tragfähigkeit des Bodens zu liefern. 

Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen vor Arbeitsausführung die Lage allfälliger​

unterirdischer Leitungen genau zu bezeichnen (Informationspflicht). Das Unternehmen übernimmt​

keine Haftung für Schäden an unterirdischen Leitungen, für welche der Kunde die genannte​

Informationspflicht vernachlässigt hat 

 

4. Lieferung​

Die von dem Unternehmen genannten Termine für die vom Kunden bestellten Werkleistungen​

und/oder Waren sind grundsätzlich freibleibend. Im Falle der Nichteinhaltung von Terminen kann der​

Kunde nicht auf die Leistung des Unternehmens verzichten. 

Das Unternehmen bemüht sich stets die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten, können jedoch keine 

Garantie und Einhaltung der Lieferzeiten gewähren.​

Werk- und/oder Warenablieferungstermine des Unternehmens erfolgen immer unter dem​

Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Zulieferanten. Das Unternehmen haftet dem​

Kunden in keiner Art und Weise für Lieferverzögerungen, welche durch ihre Zulieferanten verursacht​

werden. Das Unternehmen haftet auch in keinem Fall für wetterbedingte Lieferverzögerungen.​

Die Erstellung des bestellten Werkes durch das Unternehmen gilt als Werkübergabe und -​

Ablieferung im Sinne von Art. 372 und Art. 376 OR. Bei Teillieferungen gilt die Erstellung jedes​

einzelnen Werkteils als Übergabe bzw. Ablieferung.​

Der Kunde ist zur sofortigen Annahme und Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Er ist​

ebenfalls zur sofortigen Prüfung des abgelieferten Werkes verpflichtet. ​

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang​

Erfüllungsort ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz des Unternehmens Feldstrasse 34, 

8105 Regensdorf, oder der Ort, wo die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.​

Bei einem Warenkauf geht die Preisgefahr mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Kunden über.​

Das heisst, wenn die Lieferung der Ware nachträglich unmöglich wird (z.B. wegen Untergang der​

Ware), bleibt der Kunde trotzdem zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.​

Bei Werkleistungen geht die Preisgefahr mit der Übergabe bzw. Ablieferung des Werkes (siehe​

Ziffer III/3 vorstehend) auf den Kunden über. Das heisst der Kunde schuldet auch bei zufälligem​

Untergang des Werkes den vollen Werkpreis. 

7. Eigentumsvorbehalt​

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Unternehmens.​

Der Kunde verpflichtet sich, die für eine gültige Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister​

notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und dem Unternehmen die geforderten​

Auskünfte und Erklärungen zu erteilen. 

10. Gewährleistung und Haftungsausschluss​

Beanstandungen betreffend die gelieferte Ware oder des abgelieferten Werkes sind vom Kunden 

sofort nach Warenempfang bzw. sofort nach Werkablieferung schriftlich an das Unternehmen 

anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.​

Bei Kaufverträgen bietet das Unternehmen dem Kunden im Falle von nachgewiesenen,​

rechtzeitig angezeigten Mängeln die Nachbesserung, Preisminderung oder den gleichwertigen Ersatz​

der Ware an. Bei nachgewiesen mangelhaften Werkleistungen hat der Kunde einzig das Recht auf​

Nachbesserung. Weitere Gewährleistungsansprüche als die oben genannten, hat der Kunde keine. Er​

hat insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags​

(Wandelung) oder auf Ersatzvornahmen.​

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt für Kaufverträge und bewegliche Werke 2 Jahr. 

Entgegen der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung für Warenkäufe bereits ab dem​

Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Verjährungsfrist für unbewegliche Werke beträgt 5​

Jahre. Für Werkleistungen beginnt die Verjährung (auch bei unbeweglichen Werken) mit der​

Werkablieferung.​

Das Unternehmen wird vom Kunden berechtigt erklärt, wenn notwendig Hilfspersonen​

beizuziehen. Das Unternehmen lehnt jedoch für deren Tätigkeiten –ausser für richtige Auswahl und​

Instruktion- jede Haftung ab.​

Das Unternehmen schliesst jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlichen Rahmen aus.​

Das gilt insbesondere für direkte Schäden sowie für indirekte oder Folgeschäden des Kunden wie​

entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für​ Mängelfolgeschäden.​

Pflanzengarantie: Wenn das Unternehmen keinen Unterhaltsauftrag hat, dann lehnen wir​

jegliche Garantieansprüche ab.​

Von der Haftung ausgeschlossen sind unter anderem auch:​

-Mängel durch Elementarereignisse​

-Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden​

-Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen​

-Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden​

-Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen​

-Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss, Wurzelunkräuter etc. bei Neusaaten​

-Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert​

wurden​

-Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften​

und die nötigen Tragfähigkeit verfügt,​

. Der Eintrag von Flugsamen​

-Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung​

bestanden hat. 

11. Datenschutz  

Das Unternehmen verpflichtet sich Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte zu veräussern. Alle 

persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung 

notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an 

verbundene Unternehmen weitergegeben. 10. Jugendschutz Jugendliche unter 16 Jahren können bei 

uns mit schriftlicher Zustimmung der Eltern im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bestellen. Mit der 

Bestellung anerkennen Sie diese Bestimmungen und bestätigen, dass Sie zum Einkauf berechtigt sind. 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht​

Im Falle eines Rechtsstreites suchen die Parteien möglichst zuerst eine einvernehmliche​

Regelung. Allenfalls unter gemeinsamer Bestimmung eines Mediators. Dennoch bleiben dem Kunden​

und dem Unternehmen das Recht unbenommen, jederzeit das zuständige Gericht anzurufen.​

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Vorbehalten bleibt ein im​

Einzelfall gesetzlich zwingender Gerichtsstand.​

Anwendbar ist Schweizer Recht.